Asbest im Abbruch / Sanierung – Gefahrstoffermittlung

Abbruch- und Sanierungsarbeiten in und an bestehenden Gebäuden und Anlagen bringen Herausforderungen mit sich. Bei Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, ist davon auszugehen, dass asbesthaltige Baumaterialien vorhanden sind. Ausschließen lässt sich das nur mit einer Schadstofferkundung und dem zugehörigen Schadstoffgutachten, dass die Ergebnisse der Erkundung eindeutig darstellt. 

Asbest im Abbruch / Sanierung – Gefahrstoffermittlung

Der Bauherr ist gemäß Baustellenverordnung zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat zu ermitteln, ob besonders gefährliche Arbeiten (Anlage 2 BaustellV), wie Arbeiten mit Asbest, von ihm beauftragt werden. Zum Schutz ist auch dann von krebserzeugenden Gefahrstoffen auszugehen, wenn diese nicht sicher ausgeschlossen werden können. Zur Unterstützung hat der Gesetzgeber in der Gefahrstoffverordnung festgelegt, dass der Veranlasser (Bauherr) uns - alle vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung stellen muss, - das Baujahr (vor 1993) und das Datum des Baubeginns (zwischen 1993 und 1996) bekanntgeben muss.

Rechtsquellen: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 26.11.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 02.12.2024. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.06.1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.12.2022.

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